
Mieter sind verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Kleinere Mängel oder Reparaturen müssen in der Regel selbst behoben bzw. erledigt werden. Bei größeren Schäden gibt es klare Vorgaben, wie vorzugehen ist. Nicht alle Reparaturen sind durch den Vermieter zu übernehmen. Kleinere Schäden, die durch normale Abnutzung oder den üblichen Mietgebrauch entstehen, müssen in der Regel eigenständig behoben werden, sofern der Mietvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
WICHTIGE PFLICHTEN
Schäden zeitnah melden: Schäden sollten umgehend dem Vermieter gemeldet werden – idealerweise schriftlich zur Dokumentation.
Kleinere Reparaturen übernehmen: Dazu gehören beispielsweise der Austausch von Glühbirnen, das Befestigen lockerer Tür- oder Fenstergriffe sowie das Entkalken von Wasserhähnen und Duschköpfen.
Pflege und Wartung der Wohnung: Eine regelmäßige Reinigung und ausreichendes Lüften helfen, Schäden wie Schimmelbildung vorzubeugen.
Selbst verursachte Schäden beheben: Schäden, die durch eigenes Verschulden entstehen, etwa ein Riss im Bodenbelag oder ein beschädigtes Fenster, müssen auf eigene Kosten behoben werden.
Zugang für Reparaturen gewähren: Falls Reparaturen durch den Vermieter oder einen Handwerker erforderlich sind, muss der Zugang zur Wohnung ermöglicht werden. Eine vorherige Ankündigung und Abstimmung des Termins sind dabei erforderlich.
Erhebliche Mängel umgehend melden: Beeinträchtigt ein Mangel die Nutzung der Wohnung erheblich, beispielsweise ein Heizungsausfall im Winter, sollte der Vermieter schnellstmöglich informiert werden. Liegt die Verantwortung beim Mieter, muss eine zügige Reparatur organisiert werden.
WERTVOLLE HINWEISE
Mietvertrag prüfen: Einige Reparaturen können vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Es empfiehlt sich, die Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Schnelles Handeln erforderlich: Schäden oder Mängel, die den Wohnwert beeinträchtigen, sollten umgehend behoben oder gemeldet werden, um Folgeschäden zu verhindern.