Ein gültiger Energieausweis, der max. 10 Jahre alt sein darf, muss bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vorgelegt und ausgehändigt werden. Diese Pflicht gilt für den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter. Zudem besteht eine Informationspflicht zu den Energiewerten bereits bei der Bewerbung der Immobilie! Wer dieser Informations-, Vorlage- oder Aushändigungspflicht nicht nachkommt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro!
INHALT ENERGIEAUSWEIS: Der Energieausweis enthält die Werte zur Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes. Er ist nach den Bedingungen der jeweiligen technischen Bauvorschriften – welche landesrechtlich geregelt sind – zu erstellen. Die Einteilung über die erreichten Werte erfolgt in Energieeffizienzklassen von Klasse A++ bis G, wobei Klasse G den schlechtesten Wert darstellt.
Folgende Werte sind neben vielen anderen im Energieausweis angegeben:
HWB Der Heizwärmebedarf beschreibt jene Wärmemenge, welche den Räumen rechnerisch zur Beheizung zugeführt werden muss.
PEB Der Primärenergiebedarf für den Betrieb berücksichtigt in Ergänzung zum Endenergiebedarf den Energiebedarf aus vorgelagerten Prozessen (Gewinnung, Umwandlung, Verteilung und Speicherung) für die eingesetzten Energieträger.
CO2 Die Kenngröße der Kohlendioxidemissionen entspricht die dem Gebäude zuzurechnenden Kohlendioxidemissionen.
(fGEE) Der Gesamtenergieeffizienzfaktor ist der Quotient aus dem Energiebedarf und einem Referenz-Endenergiebedarf.
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