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Wann müssen Mieter zum Pinsel greifen?


Architekturplan mit Miniaturfiguren und Modell eines Hauses im Bau

Die gute Nachricht zuerst: Mieter können ihre Wohnung nach eigenen Vorstellungen einrichten und gestalten. Dazu gehört auch die Farbe der Wände. Diese muss bei der Rückgabe der Wohnung nicht zwingend weiß, aber in einem Farbton sein, der für potenzielle Nachmieter akzeptabel ist – wie zum Beispiel zarte Pastelltöne.


Grundsätzlich müssen Mietwohnungen so zurückgegeben werden, wie sie übernommen wurden, abgesehen von den Spuren gewöhnlicher Abnutzung. Die gewöhnliche Abnutzung des Mietobjekts ist bekanntlich bereits durch den Mietzins abgegolten.


Wenn sich im Mietvertrag keine Regelung zur Ausmalpflicht findet, dann müssen die Wände allerdings in folgenden zwei Fällen vor Wohnungsrückgabe ausgemalt werden:


  • Die Abnutzung der Wände geht über die gewöhnliche Abnutzung hinaus.

  • Die Wände wurden in „ortsunüblicher“ Art und Weise gestrichen.


Wenn sich dagegen im Mietvertrag eine Vereinbarung zur Ausmalverpflichtung findet, muss genau unterschieden werden, wie diese zustande gekommen ist. Wurde der Vertrag im Beisein vom Mieter aufgesetzt und haben sich beide Vertragspartner gemeinsam über die Ausmalverpflichtung verständigt, ist diese auch rechtswirksam. Nicht rechtswirksam ist eine Ausmalverpflichtung dann, wenn der Vertrag vorformuliert und dem Mieter das Ausmalen „aufgedrängt“ wurde.


Für alle Fragen zum Thema Mietwohnungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir für Sie!





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